Jurafuchs

§ 20

UAbgG SH
Verlesung von Protokollen und Schriftstücken
Stand 1993-04-17
(1)
Die Protokolle über Untersuchungshandlungen von Gerichten, Verwaltungsbehörden und anderen Untersuchungsausschüssen sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind in öffentlicher Sitzung zu verlesen; § 10 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(2)
Von der Verlesung kann abgesehen werden, wenn die Protokolle oder Schriftstücke allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zugegangen sind und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Einvernehmen mit den Vertreterinnen und Vertretern der Antragstellenden nach § 2 Abs. 3 auf die Verlesung verzichtet. Der wesentliche Inhalt der Protokolle, Schriftstücke und Urkunden ist in öffentlicher Sitzung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bekanntzugeben. § 10 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

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