(1)
Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig.
(2)
Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen einzelner dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Aus denselben Gründen können auch einzelne Personen ausgeschlossen werden. § 18 bleibt unberührt.
(3)
Die Beratungen und Beschlußfassungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich. Der Untersuchungsausschuß kann beschließen, daß von den Fraktionen oder den Antragstellenden nach § 2 Abs. 3 benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zutritt zu diesen Sitzungen erhalten. Über Beschlußfassungen nach Satz 1 unterrichtet die oder der Vorsitzende die Öffentlichkeit unter Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses.
(4)
Der Ausschluß der Öffentlichkeit bei der Beweiserhebung und die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Beratung und Beschlußfassung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(5)
Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Untersuchungsausschusses Zutritt. Zu nichtöffentlichen Sitzungen, die nicht der Beweiserhebung dienen, haben sie nur Zutritt, wenn sie geladen werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(6)
Die Geheimschutzordnung des Landtages findet entsprechende Anwendung.