Jurafuchs

§ 13

AbgG MV 2007
Fahrkostenerstattung
Aufwandsentschädigung
Stand 2007-02-01
(1)
Benutzen Abgeordnete zur Teilnahme an einer in § 10 genannten Sitzungen einen Kraftwagen, so erhalten sie eine Wegstreckenentschädigung für den der Verkehrsübung entsprechenden kürzesten Reiseweg. Sie beträgt für jeden Kilometer der Fahrtstrecke 0,30 Euro.
(2)
Die Präsidentin oder der Präsident und andere Abgeordnete, denen ein landeseigener Dienstkraftwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, erhalten keine Fahrkostenerstattung.

Meine Notizen

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