Für die spätestens mit Ende der siebenten Wahlperiode ausgeschiedenen Abgeordneten gilt § 18 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung. Für alle Abgeordneten ab der siebenten Wahlperiode, die auch Abgeordnete der achten Wahlperiode sind, gilt gemäß § 18 Absatz 2 die um den Zulagenfaktor erhöhte Altersversorgung auch für frühere Wahlperioden, soweit tatsächlich eine Zahlung von gesetzlichen Funktionszulagen erfolgte.
§ 18b
AbgG MV 2007Übergangsregelungen zur Höhe der Altersentschädigungen bei Funktionszulagen
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
Stand 2007-02-01