Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages erlässt im Benehmen mit dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, die als Amtliche Mitteilung veröffentlicht werden.
§ 58
AbgG MV 2007Ausführungsbestimmungen
Abschnitt VII
Stand 2007-02-01