Die §§ 2 bis 4 gelten auch zugunsten von Mitgliedern anderer Landesparlamente im Geltungsbereich des Grundgesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 4 Berufs- und Betriebszeiten§ 6 1) Entschädigung →