Jurafuchs

§ 41

AbgG MV 2007
Richterinnen und Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt
Stand 2007-02-01
Die §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die eine nach § 34 mit der Mitgliedschaft im Landtag unvereinbare Tätigkeit ausüben. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

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