Die mit Ablauf der vierten Wahlperiode ausscheidenden Abgeordneten erhalten auf Antrag wahlweise Übergangsgeld nach Maßgabe der bis zum Ablauf der vierten Wahlperiode geltenden Fassung des § 16 oder nach der ab der fünften Wahlperiode geltenden Neuregelung.
§ 16a
AbgG MV 2007Übergangsregelung zum Übergangsgeld
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
Stand 2007-02-01