Jurafuchs

§ 17a

AbgG MV 2007
Übergangsregelung zum Anspruch auf Altersentschädigung
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
Stand 2007-02-01
Abgeordnete, die dem Landtag der fünften Wahlperiode mindestens ein Jahr angehört haben, erhalten nach ihrem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Abgeordnete, die bereits vor der fünften Wahlperiode dem Landtag mindestens vier Jahre angehörten, erhalten nach ihrem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Bei Abgeordneten der ersten bis dritten Wahlperiode entsteht der Anspruch mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft im Landtag ein Lebensjahr früher, frühestens jedoch mit dem vollendeten 55. Lebensjahr.

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