Versterben Abgeordnete, so erhalten überlebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder -partner, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie fällig waren. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt unter Berücksichtigung der Reihenfolge in Satz 1, an wen die Zahlung erfolgt.
§ 22
AbgG MV 2007Nicht abgerechnete Leistungen
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
Stand 2007-02-01