Jurafuchs

§ 15

AbgG MV 2007
Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigung
Stand 2007-02-01
(1)
Abgeordnete, die nach Ablauf des 57. Monats einer Wahlperiode in den Landtag eintreten, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 8 bis 14, wenn der Landtag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.
(2)
Treten Abgeordnete nach Ablauf des 48. Monats einer Wahlperiode in den Landtag ein, haben sie keinen Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen für die Ausstattung des Wahlkreisbüros nach § 9 Absatz 3.

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