Jurafuchs

§ 52

AbgG MV 2007
Organisation
Abschnitt VI Rechtsstellung und Leistungen an die Fraktionen
Stand 2007-02-01
(1)
Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.
(2)
Die Fraktionen geben sich eine Geschäftsordnung, in der ihre Vertretung zu regeln ist. Die Geschäftsordnung ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu hinterlegen, der die Vertretungsbefugnis in einer Amtlichen Mitteilung veröffentlicht.

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