(1)Mitglieder des Landtages können sich nach Maßgabe des Artikels 25 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu Fraktionen zusammenschließen.(2)Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 49 Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigungsrecht§ 51 Rechtsstellung →