Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
§ 24
AbgG MV 2007Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
Stand 2007-02-01