Jurafuchs

§ 6

AbgG MV 2007
1) Entschädigung
Entschädigung
Stand 2007-02-01
(1)
Alle Abgeordneten erhalten eine einheitliche monatliche Entschädigung nach Maßgabe der geltenden monatlichen Besoldung für verheiratete Vorsitzende Richterinnen und Richter am Landgericht (R 2), Erfahrungsstufe 7 mit zwei Kindern. Dabei bleiben jährliche oder einmalige Sonderzahlungen außer Betracht. Die Höhe der Entschädigung wird entsprechend dieser Maßgabe auf 6 466,30 Euro festgesetzt.
(2)
Als zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen erhalten
1.
die Präsidentin oder der Präsident 100 vom Hundert,
2.
die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten 50 vom Hundert,
3.
die Fraktionsvorsitzenden 100 vom Hundert,
4.
die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und die Parlamentarischen Geschäftsführer 75 vom Hundert.
(3)
Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu, der für die gesamte Legislaturperiode die in Absatz 1 normierte Orientierung an der Besoldung von Richterinnen und Richtern sichert.

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