Jurafuchs

§ 18a

AbgG MV 2007
Übergangsregelungen zur Höhe der Altersentschädigung
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
Stand 2007-02-01
Anstelle des § 18 gilt für die vor dem Ablauf der vierten Wahlperiode entstandenen Ansprüche auf Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung das bis zum Ende der vierten Wahlperiode geltende Recht mit folgenden Maßgaben:
1.
Die Regelung des § 18 Absatz 2 gilt auch für die Mandatszeiten in der ersten bis vierten Wahlperiode.
2.
Soweit bis zum Ablauf der vierten Wahlperiode wegen zu geringer Mandatszeit kein eigenständiger Anspruch auf Altersentschädigung erworben und auch keine Leistungen oder Anrechnungen nach dem bisherigen § 21 gewährt wurden, gilt § 18 in der neuen Fassung auch für die Zeiten vor der fünften Wahlperiode. Spätestens mit Ablauf der vierten Wahlperiode ausscheidende Abgeordnete können noch bis zum 31. Dezember 2007 einen Anspruch auf Versorgungsabfindung nach dem bisherigen § 21 geltend machen.

Diese Vorschrift gilt auch für Versorgungsfälle, die erst nach dem Ablauf der vierten Wahlperiode eintreten.

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