Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Ansprüche aus betrieblicher oder überbetrieblicher Altersversorgung vor Übernahme des Mandats bleiben bestehen.
§ 4
AbgG MV 2007Berufs- und Betriebszeiten
Abschnitt II Mitgliedschaft im Landtag und Beruf
Stand 2007-02-01