(1)
Die Nutzbarkeit offener Datenbestände der öffentlichen Verwaltung wird gewährleistet. Die staatlichen Behörden sind zur zielgruppenorientierten und nutzerfreundlichen Aufbereitung öffentlich zugänglicher Daten verpflichtet.
(2)
Die Behörden können für ein datenbasiertes Verwalten vorhandene Daten so kombinieren, dass neue, zukunftsorientierte Leistungen für Bürger und Unternehmen entstehen. Die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(3)
Das Nähere wird durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt.