Jurafuchs

Art. 52

Bayerisches Digitalgesetz
Errichtung der BayKommun
Organisation
Stand 2022-07-22
(1)
Es besteht eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „BayKommun“.
(2)
Gemeinsame Träger der BayKommun sind der Freistaat Bayern sowie die Gemeinden, Landkreise und Bezirke.
(3)
Weitere Träger können mit Zustimmung der in Abs. 2 genannten Träger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag aufgenommen werden.

Meine Notizen

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