Jurafuchs

Art. 34

Bayerisches Digitalgesetz
Einsicht in die digitale Akte
Digitale Akten und Register
Stand 2022-07-22
Die Einsicht in digital geführte Akten ist in nutzerfreundlicher Form sicherzustellen. Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten digital führen, Akteneinsicht insbesondere dadurch gewähren, dass sie
1.
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
2.
die digitalen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
3.
digitale Dokumente übermitteln oder
4.
den digitalen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.

Meine Notizen

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