Jurafuchs

Art. 21

Bayerisches Digitalgesetz
Assistenzdienste, Datenübermittlung durch Dritte
Digitales Verwaltungsverfahren
Stand 2022-07-22
(1)
Die Staatsministerien können beim Angebot digitaler Verwaltungsleistungen den Einsatz nicht amtlicher digitaler Assistenzdienste gewerblicher Anbieter durch Bekanntmachung zulassen. In der Bekanntmachung sind für die jeweilige Verwaltungsleistung die amtlichen Datensätze und amtlichen Schnittstellen zu bezeichnen.
(2)
Bei der digitalen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an die zuständigen Behörden hat der Anbieter gewerblicher Assistenzdienste die hierfür amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

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