Jurafuchs

Art. 5

Bayerisches Digitalgesetz
Digitalisierung von Staat und Verwaltung
Allgemeines, Digitalstandort, Digitale Technologien
Stand 2022-07-22
(1)
Geeignete staatliche Prozesse der Verwaltung des Freistaates Bayern sollen vollständig digitalisiert und bereits digitalisierte Prozesse in einem Verbesserungsprozess fortentwickelt werden.
(2)
Bei Verwaltungsverfahren, die vollständig durch automatische Einrichtungen durchgeführt werden, sind die eingesetzten Einrichtungen regelmäßig auf ihre Zweckmäßigkeit, Objektivität und Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Verwaltung ist durch geeignete Kontroll- und Rechtsschutzmaßnahmen abzusichern.
(3)
Die Digitalisierung der Verwaltung zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) wird im Freistaat Bayern vom Staatsministerium für Digitales gesteuert. Die Zuständigkeiten der Staatsministerien sowie die Themenfeldverantwortung und Themenfeldbetreuung nach dem Onlinezugangsgesetz bleiben unberührt.

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