Die Art. 44, 48, 49 und 49c schränken das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 des Grundgesetzes, Art. 112 der Verfassung) ein.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 57 VerordnungsermächtigungenArt. 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten →