(1)Der Freistaat Bayern unterhält staatlich verfügbare Netze für die behördeninterne Kommunikation.(2)Zur Festigung seiner strategischen Autonomie kann der Freistaat Bayern seine Fertigungstiefe in Bezug auf die eigene Netzinfrastruktur erhöhen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 39 BayernserverArt. 41 Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik →