(1)
Geldansprüche öffentlicher Kassen können unbar beglichen werden, solange kein sofortiges anderes Vollstreckungsinteresse besteht. Die Behörden bieten hierfür integrierte digitale Zahlungsmöglichkeiten an, soweit dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
(2)
Alle Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellen den Empfang und die Verarbeitung digitaler Rechnungen sicher, soweit
1.
für sie eine Vergabekammer des Freistaates Bayern zuständig ist,
2.
sie im Rahmen der Organleihe für den Bund tätig werden oder
3.
dies durch Rechtsverordnung der Staatsregierung vorgesehen ist.
Eine Rechnung ist digital, wenn sie in einem strukturierten digitalen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden kann, das ihre automatische und digitale Verarbeitung ermöglicht.