(1)
Die staatlichen Behörden sollen, Landratsämter und sonstige Behörden können, ihre Akten digital führen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sind zu wahren. Die verarbeiteten Daten sind vor Informationsverlust sowie unberechtigten Zugriffen und Veränderungen zu schützen.
(2)
Nutzt eine Behörde die digitale Aktenführung, soll sie Akten, Vorgänge und Dokumente gegenüber anderen Behörden unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen digital übermitteln.
(3)
Papierdokumente sollen in ein digitales Format übertragen und gespeichert werden. Sie können anschließend vernichtet werden, soweit keine entgegenstehenden Pflichten zur Rückgabe oder Aufbewahrung bestehen. Bei der Übertragung ist sicherzustellen, dass die digitale Fassung mit dem Papierdokument übereinstimmt.
(4)
Die Verfahren zur digitalen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sind schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderung grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.