Jurafuchs

Art. 36

Bayerisches Digitalgesetz
Behördliche Zusammenarbeit
Behördenzusammenarbeit, Rechenzentren
Stand 2022-07-22
Die Behörden unterhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen digitalen Verwaltungsinfrastrukturen. Sie gewährleisten deren Sicherheit und fördern deren gegenseitige technische Abstimmung und Barrierefreiheit. Die Behörden können bei Entwicklung, Einrichtung und Betrieb von digitalen Verwaltungsinfrastrukturen zusammenwirken und sich diese wechselseitig zur öffentlichen Aufgabenerfüllung überlassen.

Meine Notizen

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