Jurafuchs

Art. 31

Bayerisches Digitalgesetz
Identifizierung am Nutzerkonto, Schriftformersatz
Portalverbund Bayern
Stand 2022-07-22
(1)
Der Nachweis der Identität eines Nutzers kann durch unterschiedliche Identifizierungsmittel erfolgen. Vor jeder Verwendung muss der Nutzer die Zustimmung zur Verarbeitung seiner Identitätsdaten für die konkrete digitale Verwaltungs- und Justizleistung erteilen. Der Nutzer kann die Zustimmung zur Verarbeitung seiner Identitätsdaten auch generell für alle Verwaltungs- und Justizleistungen erteilen. In den Fällen des Satzes 3 ist der Nutzer bei der Zustimmung über deren rechtliche Folgen zu informieren. Die Zustimmung ist zu protokollieren und kann jederzeit widerrufen werden.
(2)
In Verwaltungsverfahren und der sonstigen digitalen Kommunikation über den Portalverbund kann sich jeder Nutzer unter Inanspruchnahme des Nutzerkontos identifizieren
1.
durch einen Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG, nach § 78 Abs. 5 AufenthG oder nach § 12 eIDKG,
2.
durch ein sicheres Verfahren nach § 87a Abs. 6 Satz 1 AO,
3.
durch Dienste anderer Mitgliedstaaten, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 910/2014 auf dem Vertrauensniveau
a)
„substanziell“ oder
b)
„hoch“

notifiziert worden sind oder

4.
durch ein anderes sicheres Verfahren, das gesetzlich oder durch Rechtsverordnung der Staatsregierung als Identifizierungs- oder Authentifizierungsmittel oder zum Ersatz der Schriftform zugelassen ist.

Die zuständige Behörde kann von einer Identifizierung durch ein Verfahren im Sinne des Satzes 1 für einzelne Verwaltungsverfahren absehen, soweit Sicherheitsbedenken nicht entgegenstehen. Satz 1 Nr. 2, 3 Buchst. a und Nr. 4 sowie Satz 2 gelten nicht, soweit durch gesetzliche Vorschrift ein Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG, nach § 78 Abs. 5 AufenthG oder nach § 12 eIDKG genutzt wird. In begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde ein Verfahren im Sinne des Satzes 3 auch für weitere Verwaltungsverfahren vorsehen.

(3)
Das nach § 87a Abs. 6 Satz 1 AO eingesetzte sichere Verfahren ersetzt im Falle der Identifizierung und Authentifizierung am Nutzerkonto auch eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform. Gleiches gilt für Dienste anderer Mitgliedstaaten, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 910/2014 auf dem Vertrauensniveau „substanziell“ oder „hoch“ notifiziert worden sind.
(4)
Abs. 3 gilt auch abweichend von § 8 Abs. 6 Satz 2 OZG.
(5)
Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform wird auch ersetzt
1.
bei Übermittlung eines elektronischen Dokuments aus einem Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne von § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung – besonderes elektronisches Behördenpostfach – oder aus einem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft (elektronische Poststelle eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft) oder
2.
durch die Verwendung von elektronischen Siegeln im Sinne des Kapitels III Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

Im Übrigen gilt Art. 3a Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG mit der Maßgabe, dass die Schriftform auch ohne eine elektronische Signatur des Erklärenden ersetzt wird.

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