(1)
Der Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und Gemeinden finanzieren gemeinsam technische Lösungen zur Verwaltungsdigitalisierung nach Maßgabe dieses Gesetzes (gemeinsam finanzierte Dienste). Die gemeinsame Finanzierung kann sich auf einen Teil der Kosten beschränken. Die Finanzierung anderer gemeinsamer Vorhaben bleibt unberührt.
(2)
Der Freistaat Bayern trägt nach Maßgabe des Staatshaushalts folgende Kosten gemeinsam finanzierter Dienste:
1.
die Hälfte der dem jeweiligen Jahr zuzuordnenden Anschaffungs-, Herstellungs-, Weiterentwicklungs- sowie Betriebs-, Wartungs- und Pflegekosten und
2.
die dem jeweiligen Jahr zuzuordnenden Kosten der technischen Implementierung bis zur erstmaligen Aufnahme des Regelbetriebs.
Im Übrigen tragen die Gemeindeverbände und Gemeinden die Kosten gemeinsam finanzierter Dienste als kommunalen Finanzierungsanteil über Umlagen getrennt nach
1.
Bezirken,
2.
Landkreisen,
3.
kreisfreien Städten und
4.
kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften.
Dabei erfolgt eine Aufteilung des kommunalen Finanzierungsanteils zwischen den vier Gruppen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend dem finanziellen Anteil der zu ihrer Nutzung bestimmten gemeinsam finanzierten Dienste.