Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt etwas Abweichendes bestimmt ist.
§ 100
HeilBerGAnwendung der Verfahrensvorschriften der ersten Instanz
Stand 2024-01-30