Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammer (§ 10) werden durch die Hauptsatzung bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 26 Präsidentin oder Präsident§ 28 Rechtsaufsicht →