Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch in Nordrhein-Westfalen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 46 Öffentliches Gesundheitswesen§ 47a (aufgehoben) →