(1)Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt.(2)Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Heilberufe endgültig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 108 Erstattung von Auslagen§ 110 Vollstreckung →