Jurafuchs

§ 96

HeilBerG
Form und Frist des Einstellungsbeschlusses
Stand 2024-01-30
(1)
Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 94 Absatz 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass im Fall des § 95 Absatz 1 eine Mitwirkung der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Beruf der Beschuldigten nicht erforderlich ist.
(2)
Im Falle des Todes von Beschuldigten muss das Gericht den gemäß § 95 Abs. 2 antragsberechtigten Angehörigen den Einstellungsbeschluss mitteilen.

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