Jurafuchs

§ 85

HeilBerG
Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache
Stand 2024-01-30
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Titel 14 und 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und dem Landesberufsgericht für Heilberufe entsprechend anzuwenden.

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