Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten für Heilberufe Amts- und Rechtshilfe zu leisten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 112 Anwendung der Strafprozessordnung§ 114 Kostenerstattung →