Hält das Gericht die Zuständigkeit eines anderen Berufsgerichts für Heilberufe für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss an dieses Gericht. Der rechtskräftige Beschluss bindet das andere Gericht.
§ 97
HeilBerGVerweisung an ein anderes Berufsgericht
Stand 2024-01-30