Soweit das Landesberufsgericht für Heilberufe die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht nach § 104 verfährt.
§ 103
HeilBerGAufhebung des Urteils, eigene Sachentscheidung
Stand 2024-01-30