Ergeht kein Bescheid gemäß § 101, oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so setzt der Vorsitz Termin zur mündlichen Verhandlung an.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 101 Verwerfung der Berufung, Antrag auf mündliche Verhandlung§ 103 Aufhebung des Urteils, eigene Sachentscheidung →