Jurafuchs

§ 28

HeilBerG
Rechtsaufsicht
Stand 2024-01-30
(1)
Aufsichtsbehörde über die Kammern mit Ausnahme der Versorgungseinrichtungen ist das jeweils zuständige Fachministerium. Es übt die allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz) aus.
(2)
Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung einzuladen.
(3)
Jede Kammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.

II. Abschnitt Berufsausübung

Meine Notizen

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