(1)
Aufsichtsbehörde über die Kammern mit Ausnahme der Versorgungseinrichtungen ist das jeweils zuständige Fachministerium. Es übt die allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz) aus.
(2)
Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung einzuladen.
(3)
Jede Kammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
II. Abschnitt Berufsausübung