(1)
Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.
(2)
Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3)
Die unter § 60 Absatz 1 Nummer 2 und 5 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.