(1)
Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen nach § 34 die Ärztekammern in den Fachrichtungen:
1.
Konservative Medizin,
2.
Operative Medizin,
3.
Nervenheilkundliche Medizin,
4.
Theoretische Medizin,
5.
Ökologie,
6.
Methodisch-technische Medizin
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2)
Abgesehen von Absatz 1 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.