Für jedes Mitglied der Berufsgerichte für Heilberufe und des Landesberufsgerichts für Heilberufe ist eine Vertretung zu bestellen oder zu wählen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 64 Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder§ 66 Ausschluss vom nichtrichterlichen Beisitz, Amtsenthebung, Amtsentbindung →