Für die Aufbewahrung der Akten und Aufzeichnungen über berufsrechtliche Verfahren gelten die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Datenschutzgesetzes NRW.1.Unterabschnitt Berufsrechtliches VerfahrenMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 58a Ahndung§ 58c Ermittlungen →