Beschuldigte, die Antragstellerin und der Antragsteller oder die jeweilige Vertretung sind zu allen Beweiserhebungen rechtzeitig zu laden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 78 Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen, Amts- und Rechtshilfe§ 80 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Ermittlungsverfahren →