(1)
Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 60 aufgeführten Maßnahmen.
(2)
Anderenfalls stellt es im Urteil fest,
a)
dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt oder
b)
dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.