Eine im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch in Nordrhein-Westfalen.
IV. Abschnitt Weiterbildung der Pflegefachpersonen ( Fn 12 )
IV. Abschnitt Weiterbildung der Pflegefachpersonen ( Fn 12 )