(1)
Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(2)
Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Landtags.
(3)
Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Landtags.