Jurafuchs

§ 28

HUAG
Rechtliches Gehör
Stand 2020-03-25
(1)
Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können, ist vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen in einer Sitzung zur Beweisaufnahme erörtert worden sind. Ob eine Person durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten beeinträchtigt werden könnte, ist nach Vorlage des Entwurfs des Abschlussberichts durch den Untersuchungsausschuss festzustellen.
(2)
Der wesentliche Inhalt der Stellungnahmen ist in dem Abschlussbericht wiederzugeben.

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