(1)
Der Untersuchungsausschuss bestimmt aus seiner Mitte jeweils ein Mitglied für den Vorsitz und für den stellvertretenden Vorsitz. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende sollen die notwendigen persönlichen Voraussetzungen für die Leitung des Ausschusses besitzen und müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden muss. Die Regierungs- und die Oppositionsfraktionen stellen bei aufeinanderfolgenden Untersuchungsausschüssen innerhalb einer Legislaturperiode abwechselnd Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz.
(2)
Die oder der Vorsitzende leitet das Untersuchungsverfahren und ist dabei an die Beschlüsse des Landtags und des Untersuchungsausschusses gebunden.
(3)
Zur Unterstützung des Vorsitzes wird dem Untersuchungsausschuss für die Dauer seiner Tätigkeit eine angemessene sachliche und personelle Ausstattung zur Verfügung gestellt.
(4)
Die oder der stellvertretende Vorsitzende besitzt alle Rechte und Pflichten der oder des abwesenden Vorsitzenden.